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Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 nebst Genehmigung der Aufsichtsbehörde vom 18.03.2024

Haushaltssatzung
Landkreis Marburg-Biedenkopf
für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund der §§ 52 und 53 der Hess. Landkreisordnung (HKO) i.V. mit den §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), beide in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. 2005 I S. 142), in der derzeit gültigen Fassung, hat der Kreistag des Landkreis Marburg-Biedenkopf am 15.12.2023 für das Haushaltsjahr 2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§1 Ergebnis- und Finanzplan

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024, wird 

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

503.885.556 € 

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

524.378.211 € 

mit einem Saldo von

-20.492.655 € 

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

0 € 

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

0 € 

mit einem Saldo von

0 € 

mit einem Fehlbedarf von -20.492.655 € 

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 

-13.675.855 € 

und dem Gesamtbetrag der

  

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf

7.197.983 € 

Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf

43.357.734 € 

mit einem Saldo von

-36.159.751 € 

 

  

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf

36.159.751 € 

Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf

8.788.900 € 

mit einem Saldo von

27.370.851 € 

 

 

mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von

 -22.464.755   

festgesetzt.

§2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung von

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf

    36.159.751 € 

festgesetzt.

 

§3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2024 zur Leistung

von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf

   23.933.800  

festgesetzt.

 

§4 Liquiditätskredite

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von

Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

50.000.000  € 

festgesetzt.

 

§5 Hebesätze der Kreis- und Schulumlage

Die Hebesätze werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:

1.

Kreisumlage für kreisangehörige Städte und Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern (§ 50 Abs. 1 HFAG)

  35,93  v.H. 

2.

Kreisumlage für kreisangehörige Städte und Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern und die nicht Schulträger sind (§ 50 Abs. 1 HFAG)

  29,36  v.H. 

3.

Zuschlag zur Kreisumlage (Schulumlage) für kreisangehörige Städte und Gemeinden, die nicht Schulträger sind (§ 50 Abs. 3 HFAG)

  20,25  v.H. 

Kreis- und Schulumlage sind mit je einem Zwölftel der Jahresbeiträge am 15. eines jeden Monats fällig. Fällt dieser Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, gilt der nächste Bankarbeitstag.

§6 Haushaltssicherungskonzept

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§7 Stellenplan

Es gilt der vom Kreistag als Teil des Haushaltsplans am _________ beschlossene Stellenplan. 

Der Kreisausschuss wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben. Er kann freiwerdende Planstellen für andere Bereiche in Anspruch nehmen.

§8 Über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen

(1) Unerheblich im Sinne des § 100 Abs. 1 HGO sind über- und außerplanmäßige Ausgaben

 a. des Ergebnishaushaltes, wenn sie

  • bei überplanmäßigen Aufwendungen den Betrag von 000 €, sofern dadurch nicht die Hälfte des Haushaltsansatzes überschritten wird, nicht überschreiten,
  • bei außerplanmäßigen Aufwendungen den Betrag von 000 € nicht überschreiten oder
  • soweit sie auf gesetzlicher, vertraglicher oder tarifvertraglicher Verpflichtung beruhen, unabhängig von der Höhe der Überschreitung oder
  • wenn sie durch zweckgebundene Einnahmen gedeckt sind 

 b. des Finanzhaushaltes, wenn sie 

  • bei überplanmäßigen Auszahlungen den Betrag von 000 €, sofern dadurch nicht die Hälfte des Haushaltsansatzes einschließlich der Haushaltsausgabereste überschritten wird, nicht überschreiten und
  • bei außerplanmäßigen Auszahlungen den Betrag von 000 € nicht
    überschreiten. 

(2) Für die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen gem. § 102 Abs. 5 HGO gelten die Grenzen des Absatzes 1a entsprechend.

(3) Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gem. § 102 Abs. 5 HGO werden vom Kreisausschuss beschlossen.

(4) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die durch die zweckentsprechende Verwendung von über- bzw. außerplanmäßigen zweckgebundenen Erträgen bzw. Einzahlungen entstehen, gelten bis zur Höhe des Zuwendungsbetrages einschließlich eines durch laufende Haushaltsmittel gedeckten Eigenanteils grundsätzlich als genehmigt. 

35043 Marburg, den 15.12.2023 

Der Kreisausschuss des
Landkreis Marburg-Biedenkopf 

Jens Womelsdorf
Landrat 

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 

Die nach § 97a HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Feststellungen sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

GENEHMIGUNG

Hiermit genehmige ich dem Landkreis Marburg-Biedenkopf unter Bezug auf die in der Haushaltsbegleitverfügung gleichen Datums enthaltenen Hinweise und Auflagen gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) i.V.m. § 97a Hessische Gemeindeordnung (HGO) 

  1. die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 52 Abs. 1 HKO i.V.m. § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO für den Finanzhaushalt im Haushaltsjahr 2024;
  2. die in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 vorgesehene Kreditaufnahme in Höhe von 
36.159.751 €
(in Worten: Sechsunddreißig Millionen einhundertneunundfünfzigtausendsiebenhunderteinundfünfzig Euro)

gemäß § 52 Abs. 1 HKO i.V.m. § 103 Abs. 2 HGO; 

  1. die Inanspruchnahme der in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
23.933.800 €
(in Worten: Dreiundzwanzig Millionen neunhundertdreiunddreißigtausendachthundert Euro)

gemäß § 52 Abs. 1 HKO i.V.m. § 102 Abs. 4 HGO; 

  1. den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung genannten Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, in Höhe von
50.000.000 €
(in Worten: Fünzig Millionen Euro)

gemäß § 52 Abs. 1 HKO i.V.m. § 105 Abs. 2 HGO. 

Regierungspräsidium Gießen (Gz.: RPGI-13-03m0204/6-2015/29)
Gießen, 18.03.2024
gez.: Dr. Ullrich (Regierungspräsident)

Der Haushaltsplan 2024 liegt zur Einsichtnahme ab Montag, 25.03.2024 bis einschließlich Donnerstag, 04.04.2024 in der Kreisverwaltung in Marburg, Im Lichtenholz 60, Zimmer 238, öffentlich aus. Die Unterlagen können Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr eingesehen werden.

Marburg, 23.03.2024
Der Kreisausschuss
des Landkreises Marburg-Biedenkopf
gez.: Jens Womelsdorf
Landrat

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